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Familienrecht:

Als Anwalt für Familienrecht regelt man die Scheidung, sämtliche eheliche Auseinandersetzungen, Trennungsunterhalt, auch Ehegattenunterhalt, nachehelichen Unterhalt, wegen Betreuung, Alters und Krankheit oder einfach nur wegen Aufstockung.

Es gibt auch Vorsorgeunterhalt, als Ausgleich langer Ehen.

Als kurze Ehedauer zählt bis 7 Jahre, lange Ehedauer ab 18. Jahre.

Beim Unterhalt gilt das Grundsatz der Eigenverantwortung ab Scheidung (§1569 BGB). Trotzdem muss oft noch Unterhalt gezahlt werden.

Die Streitigkeit wegen Ehegatten, bzw. nachehelichen Unterhalt sind meistens Einzelfallentscheidungen und nicht klar definierbar. Es gibt immer viele Argumente für beide Seiten.  Aber entscheidend sind Ausbildung, Möglichkeiten des Wiedereinstiegs in die Berufswelt, Teilzeit- oder Vollzeittätigkeit, Kinderbetreuung, Alter und Verdienstmöglichkeit.

 

Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB kann nicht befristet werden. Deshalb ist es angebracht, diesen als solchen nicht zu titulieren, sondern einen Teil des Unterhaltes als Aufstockungsunterhalt zu bezeichnen. Was auch legitim ist. 

Alle anderen Formen des Unterhaltes für den Ehepartner sind befristet, bzw. können befristet werden.

Wichtig ist, dass der Bedürftige die Pflicht hat, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. (§ 1574 BGB). Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, der früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter ect. entspricht.

 

Ansonsten muss der Bedürftige sich rechtzeitig um eine Fort- oder Weiterbildung bemühen.

 

Weitere Folgesache ist der Zugewinnausgleich. Dieser regelt den Vermögensausgleich. Dabei zieht man vom Endvermögen (Stichtag : Zustellung der Scheidung) das Anfangsvermögen ( Stichtag: Tag der Hochzeit) ab. Dabei hat der Expartner einen umfangreichen Auskunftsanspruch.

Meinungsverschiedenheiten gibt es immer in der Bewertung der Immobilien. Folglich sollte man dann vorher ein Wertgutachten einholen, welches realistisch ist. Ist dieses zum Vorteil von einem Expartner, Nochehemann oder Nochehefrau, wird es auf jeden Fall ein weiteres Gutachten, gerichtlich angeordnet, geben.  Man hat dann doppelte Kosten.

 

Manche Einfamilienhäuser stehen im Miteigentum beider Ehegatten und neutralisieren sich im Zugewinn. 

Trotzdem müssen diese dann auseinandergesetzt werden. Streitbar ist hier, wenn einer der Ehepartner im Haus verbleibt und diese noch finanziell durch Darlehen belastet ist.

Dann hat dieser ein Wohnvorteil oder Nutzungsvorteil, welche dem anderen Ehepartner auszugleichen ist.  Dazu gibt es viele verschiedene Meinungen und Umstände, welche die Art und Höhe solcher Nutzungsentschädigungen bewerten oder ob ein Wohnvorteil vorliegt.

Kindesunterhalt ist ein Thema. Wo die Rechtsprechung nicht diskutiert. Orientiert wird sich an der Düsseldorfer Tabelle, welche in jedem OLG Bezirk gleich ist. Die Unterhaltsleitlinien der jeweiligen OLG Bezirke sind einfach einzusehen.

Kindesunterhalt muss gezahlt werden. Jedes Kind hat ein Titulierungsanspruch. Dieser Titel kann kostenlos beim Jugendamt erstellt oder muss gerichtlich eingeklagt werden.

Hier wird lediglich um die abziehfähigen Positionen gesprochen, wie gemeinsame Schulden, Zins- und Tilgungsraten, Krankenkassenkosten, Rentenvorsorge ect. Der Pflichtige hat eine erhöhte Erwerbsobliegenheit. Er muss wenigstens 40 h in der Woche arbeiten um den Mindestunterhalt für ein Kind zu erwirtschaften.

Problematisch wird es nur beim Wechselmodell. Da gehen die Berechtigten oft davon aus, dass dann der Kindesunterhalt entfällt, weil beide Elternteile diesen durch Betreuung erfüllen. Eine klare Rechtsprechung gibt es dazu nicht. Aber bei großen Einkommensunterschieden gibt es den Trend dahin, dass derjenige, der weniger verdient, einen Ausgleich bekommt.

Häufiges Streitpotential haben Umgangsrecht und Sorgerecht, darin beinhaltet das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Beide Elternteile sind darin sehr verletzt und können die Elternebene schwer von der Paarebene trennen. Oft scheitern Einigungsversuche an der Bindungstoleranz des Elternteils der die Kinder zum größeren Teil betreut. Dies wird von den Gerichten sehr hart durch den Entzug des Sorgerechts bestraft.

Das Prinzip ist, das alle Kinder ihre Eltern gleich lieben, egal was diese ihren Eltern vorher erzählen. Bei der gerichtlichen Anhörung durch den Verfahrensbeistand und dem Richter kommt wirklich immer heraus, dass die Kinder den anderen Elternteil, welcher nur ein Umgangsrecht hat, vermissen und mit dem mehr Zeit verbringen wollen. Deshalb wird demjenigen ein großzügiges Umgangsrecht eingeräumt. Die Regelung von 9 und 5 Tagen und sogar 8 und 6 Tage sind Standard.

Sollte das Kind von dieser Aussage abweichen, folglich behaupten, dass es ein Elternteil mehr liebt, dann bekommt ein Elternteil große Probleme. Meistens liegt dann eine Kindeswohlgefährdung vor, da dieses Kind körperlich oder psychisch missbraucht wurde.

Beim psychischen Missbrauch wurde das Kind manipuliert. Diese Manipulation wird mit Sorgerechtsentzug bestraft.

Bevor dies soweit ist, bekommen beide Eltern die Chance an ihrer Kommunikation zu arbeiten. Sie müssen zur Mediation. Es kann hier nur empfohlen werden, diese Möglichkeit wahrzunehmen. Sollte ein Teil diese Mediation boykottieren, wird dies nicht positiv bewertet werden.

Letztendlich gibt es noch den Versorgungsausgleich. Dieser beinhaltet die Teilung aller Rentenpunkte und -anwartschaften, welche während der Ehe erwirtschaftet wurden. Ein Ausschluss ist möglich, aber nur, wenn beide Ehepartner nicht dem Staat zur Last fallen, oder nur eine kurze Ehe vorliegt.

Erbrechtlich ist zu beachten, dass mit der Einreichung der Scheidung, sich die Ehegatten nicht mehr gegenseitig beerben. Die Wirkung des Testamentes ist dann ebenfalls aufgehoben, es sei denn, es soll auch im Falle der Scheidung fortgelten.

 

Eheliche Auseinandersetzungen können auch einvernehmlich durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Scheidungsfolgenvereinbarungen müssen notariell beglaubigt werden und sind nur durch gerichtliche Abänderungsklagen zu kippen.

 

Solche Dinge sind vermeidbar mit einem Ehevertrag, der auch ein Testament und Generalvollmachten beinhaltet. 

Die nun häufig vorkommende Form der Patchworkfamilien stellt ein Testament oder Erbvertrag vor hohe Herausforderungen. Es kann vorkommen, dass der Pflichtteil eines oder mehrerer Kinder höher ist, als der Erbteil. Dies gilt es oft zu vermeiden. Lösungen müssen hier individuell besprochen und beurkundet werden. 

 

Eheverträge sind absolut ein Muss bei Berufs- und Profisportler, oder bei anderen Berufsgruppen, welche nur vorübergehende Spitzenverdienste haben. 

Unterhalt für die unverheiratete Kindsmutter, Nichtehefrau, Mutter des gemeinsamen Kindes wird ebenfalls gesetzlich geregelt.

 

Erwähnenswert ist noch der Volljährigenunterhalt, welcher unterscheidet in Kinder, welche sich noch in einer Schulausbildung befinden und die die in Ausbildung sind, ohne Einkommen, mit Einkommen, zu Hause leben oder eigenen Hausstand haben.

All das ist entscheidend für den Unterhalt. Beim Volljährigenunterhalt sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Dabei wird eine Quote abhängig vom jeweiligen Einkommen gebildet. Die Berechnungsgrundlage findet man in den jeweiligen Unterhaltsleitlinien.

 

Hausratsteilung findet nach der Einreichung der Scheidung statt. Vorher muss die Besitzüberlassung geregelt werden. Das Prinzip der Hausratsteilung ist die Halbteilung, es sei denn, man kann nachweisen, dass man dieses Möbel oder den Hausrat mit in die Ehe gebracht hat. Gab es während der Ehe eine Neuanschaffung gilt dies als gemeinsame Anschaffung. Grundlage ist eine Aufstellung einer Hausratsliste, welche vollumfänglich und vollständig sein sollte.

 

Sollte man dies von einem Gericht entscheiden lassen, geht dieses sehr pragmatisch nach dem Halbteilungsprinzip vor.

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